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Berufsunfähigkeitsversicherung Informationen
Für Arbeitnehmer, die vor 1961 geboren wurden, steht bei Verlust der Erwerbsfähigkeit noch die Erwerbsunfähigkeitsrente zur Verfügung. Für alle später Geborenen greift diese Rente nicht mehr, sie müssen daher auf die Berufsunfähigkeitsrente ausweichen, wenn sie sich gegen das Risiko des Verlusts ihrer Erwerbsfähigkeit absichern wollen. Generell greift eine Berufsunfähigkeitsversicherungen, wenn der Ausfall der Erwerbsfähigkeit im erlernten Beruf für mindestens 6 Monate eintritt, wobei die Ursachen hierfür in einer Krankheit, generellem Kräfteverlust (körperlich und geistig / seelisch) oder einer Körperverletzung liegen können. Die Berufsunfähigkeitsversicherung kann auch leisten, wenn nur noch eine 50%ige Fähigkeit zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit vorliegt; man spricht in diesem Zusammenhang von einer teilweisen Berufsunfähigkeit. Entgegen der weitläufigen Meinung ist auch die Arbeitsleistung einer Hausfrau in der Berufsunfähigkeitsversicherung beinhaltet.
Der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung lohnt sich vor allem für Arbeitnehmer, die nach dem Jahr 1961 geboren wurden. Diese Bevölkerungsgruppe erhält keine Erwerbsunfähigkeits- oder Invalidenrente aus der staatlichen Rentenversicherung mehr. Im Falle einer schweren Erkrankung, die zum Verlust der Erwerbsunfähigkeit führt, erhalten diese Menschen also keine finanzielle Unterstützung. Wer sich für den Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung entscheidet, sollte vor allem die Versicherungsbedingungen prüfen. Hier kann sich eine wichtige Einschränkung für die Versicherten befinden.
Bei den meisten älteren Versicherungen gibt es die so genannte "abstrakte Verweisung" im Versicherungsvertrag. Damit ist gemeint, dass es einem Versicherten zuzumuten ist, in einem anderen Beruf als dem erlernten zu arbeiten, wenn seine Berufsunfähigkeit eine generelle Beschäftigung zulässt. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass ein Mensch zu erst immer selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen hat und die Versicherung nur dann leistet, wenn er aufgrund der körperlichen Einschränkungen zu keinerlei Erwerbstätigkeit mehr im Stande ist. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist, 8 Stunden zu arbeiten, er aber eine Teilzeittätigkeit durchaus erbringen kann - in diesem Fall kann die Versicherung ihn auffordern, eine Teilzeittätigkeit von 4 Stunden anzunehmen, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Die Klausel, die in den letzten Jahren immer seltener vorkommt, nimmt keinerlei Rücksicht darauf, dass durch die Ausübung eines ausbildungsfremden Berufs eine Einkommenseinbuße zu tragen ist. Wird der Versicherte aufgefordert, eine andere Tätigkeit auszuüben, als seinen erlernten Beruf, bleibt die Pflicht der Arbeitssuche beim Versicherten. Er erhält jedoch auch für die Übergangszeit keine finanzielle Unterstützung durch die Berufsunfähigkeitsversicherung.
Auch für Beamte gibt es eine Versicherung, die der Berufsunfähigkeitsversicherung entspricht: die Dienstunfähigkeitsversicherung. Hierbei unterscheidet man zwischen einer echten und einer unechten Dienstunfähigkeit. Die echte Dienstunfähigkeit besteht dann, wenn ein Beamter von der Behörde als dienstuntauglich eingestuft und in Vorruhestand entlassen wird oder bei einem Beamten auf Probe die Dienstuntauglichkeit festgestellt wird. Im Falle einer echten Dienstunfähigkeit leistet die Versicherung die vereinbarte Leistung, ohne eine zusätzliche Überprüfung der Untauglichkeit anzustreben, aufgrund der Aussage der Behörde. Eine unechte Dienstuntauglichkeit liegt vor, wenn ein Beamter aufgrund von Krankheit, Körperverletzung oder allgemeinem Kräfteverfall, länger als 6 Monate dienstuntauglich sein wird. In diesem Fall muss die Dienstunfähigkeit von einem Arzt schriftlich bestätigt werden. Eine Versicherung wird nur dann an den Versicherten leisten, wenn diese ärztliche Bestätigung vorliegt. In diesem Fall gilt auch für den Beamten die gleiche Einschränkung, wie für einen Arbeitnehmer: er kann zur Verrichtung einer anderen Tätigkeit gezwungen werden, auch in Teilzeit.
Bei einem Versicherungsvergleich sollte man außer der unterschiedlichen Inhalte und Klauseln auch auf die Höhe der zu zahlenden Beträge achten. Hier gibt es, je nach Versicherungsgesellschaft, unterschiedliche Beitragssätze, die sich jedoch alle aus den gleichen Faktoren zusammensetzen. Zum einen werden die Beiträge durch den Zeitraum beeinflusst, in welchem eine Versicherung leisten muss. Endet eine Versicherungspflicht beispielsweise mit dem 55. Lebensjahr eines Versicherten, so sind die Beiträge oftmals niedriger. Ist der Leistungszeitraum jedoch bis zum Rentenalter vereinbart, so schlägt sich dies in höheren Beiträgen nieder. Allerdings sollte diese Erhöhung in Kauf genommen werden, da die Chance, einen Arbeitsplatz zu finden, ab dem 55. Lebensjahr ungleich schwerer ist.
Darüber hinaus werden die Tarife der meisten Versicherungsunternehmen nach bestimmten Berufsgruppen gegliedert. Je nachdem, welcher Berufsgruppe ein Versicherter angehört, kann der Beitragssatz höher oder niedriger ausfallen. Berufe mit einem höheren Risikofaktor werden mit höheren Beiträgen belegt, als Berufe, die einen niedrigen Risikofaktor aufweisen. Weitere Einflüsse auf die Beiträge zur Berufsunfähigkeit sind identisch mit den Einflüssen auf andere Versicherungen. So ist zum Beispiel das Alter ebenso ein Faktor, wie die Höhe der vereinbarten Rentenleistung. Je jünger ein Versicherter ist, umso weniger Beiträge muss er zahlen. Wer eine höhere Rentenleistung anstrebt, muss entsprechend mehr einzahlen. Darüber hinaus spielt auch der Gesundheitszustand des Versicherten eine Rolle. Bei den meisten Berufsunfähigkeitsversicherungen wird eine medizinische Voruntersuchung oder eine medizinische Selbstauskunft verlangt. Auch Raucher stellen ein ungleich hohes Risiko für Versicherer dar und müssen daher mit höheren Beiträgen rechnen.